Übernimmt meine Krankenkasse / Versicherung die Kosten der Therapie ?
Privatversicherte Bei den privaten Krankenkassen werden die Kosten nur auf vorherigen Antrag entsprechend den jeweiligen Versicherungsbedingungen übernommen. Gleiches gilt für Beihilfeberechtigte. Sie sollten zunächst prüfen, ob ihr Versicherungsvertrag psychotherapeutische und Heilpraktiker-Leistungen beinhaltet oder ausschließt, bzw. in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer leistet. Ist im Vertrag / Tarif keine Leistung vorgesehen, dann müssen Sie wirklich selbst bezahlen. Ist Leistung vorgesehen, klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob eine Therapie in meiner Praxis übernommen wird. Gern bin ich Ihnen dabei behilflich.
Gesetzlich Versicherte: In der Regel werden die Therapiekosten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Ausnahmen sind in der Einzelfallbeurteilung und bei Einzelfallregelungen aber durchaus möglich, mit der einen oder anderen Kasse haben meine Klienten und ich positive Erfahrungen gemacht (welche Kassen das sind, darf hier leider nicht erwähnt werden). Auf dem Weg zu einer Psychotherapie treten leider nicht selten immer noch Probleme auf. Dies liegt vor allem daran, dass es - gemessen am Bedarf - zu wenig Psychotherapeuten gibt. Psychotherapeutische Praxen sind deshalb häufig überlaufen und haben eine lange Warteliste. Monatelange Wartezeiten sind nicht ungewöhnlich. Dies gilt vor allem für Psychotherapeuten mit Kassenzulassung, die der Versicherte auf seine Krankenversicherten-Karte in Anspruch nehmen kann. Die Therapie bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten (zu denen ich nicht gehöre) hat Vorrang. Nur wenn Sie eine lange Wartezeit glaubhaft machen können, könnten Sie ggfs. Anspruch auf Kostenerstattung in der Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse geltend machen. Falls Sie also erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz in Ihrer Nähe finden würden, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie - auf dem Wege der Kostenerstattung - die Behandlung durch einen Therapeuten bezahlt, der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Berufszulassung), aber keine Kassenzulassung besitzt. Machen Sie Ihrer Krankenkasse deutlich: “Mein Anliegen ist ernst - ich gehe notfalls in den Widerspruch, eventuell sogar vor Gericht”. Der Widerspruch ist für Patienten kostenlos. Die Klagen vor dem Sozialgericht sind im Übrigen für Patienten in diesem Fall auch kostenlos - es sind nur Rechtsanwaltskosten zu tragen. Erhalten Sie Prozesskostenhilfe? Dann wird das finanzielle Risiko noch geringer.
Leider befinden sich aber die meisten Therapiesuchenden nicht in der Verfassung, ihre Rechte energisch einzufordern oder gar einzuklagen - und das wissen die kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen genau: Patienten werden Rechte vorenthalten, nur weil sie wegen ihrer Krankheit nicht in der Lage sind, ihre Rechte angemessen einzufordern.
Gesetzlich Versicherte sowie Privat-Zusatzversicherte mit Anspruch auf Heilpraktiker-Leistungen: Ich habe eine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz (HPG). Deshalb können gesetzlich wie auch privat Versicherte (Voll- und Zusatzversicherung!), die aus Ihren Verträgen Anspruch auf Heilpraktiker-Leistungen haben, über Ihre Kasse / den Versicherer abrechnen. Ich empfehle Ihnen aber in jedem Fall auch hier, das vorher abzuklären! Das betrifft z.B. auch die Frage, ob Ihr Tarif (nur) den Mindestsatz der Gebührenordnung für Heilpraktiker deckt oder bis zum Höchstsatz leistet.
Meine Krankenkasse / Versicherung übernimmt die Kosten bei einem Psychotherapeuten nicht - was nun ?
Darauf müssen Sie achten: Bei Ihrem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Sie bei keinem Vertrags-Psychotherapeuten innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und / oder in einer örtlich angemessenen Entfernung einen Therapieplatz bekommen können. Machen Sie sich deshalb Notizen über Ihre Anrufe bei den verschiedenen Therapeuten (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) und fügen Sie diese Angaben Ihrem Antrag auf Kostenerstattung bei.
Die Kostenübernahme (im Kostenerstattungsverfahren) durch die Krankenversicherung ist noch unklar, die Therapie hat bereits begonnen. Können Kosten auf mich zukommen?
Leider JA ! Diese Situation sollten Sie vermeiden. Klären Sie unbedingt vor Beginn der Behandlung, ob auf Sie Kosten zukommen können und in welcher Höhe. Wird die Therapie dann auf der Abrechnungsgrundlage „Kostenerstattung“ von Ihrer Kasse genehmigt und durchgeführt, erhalten Sie als Patient die Rechnung von mir, und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise in Abhängigkeit von ihren Gebührensätzen und dem tatsächlichen Honorar, das Sie mit mir als Therapeutin vereinbart hat.
Der Regelfall wird sein:
Wir schließen einen Behandlungsvertrag. Meine Therapiestunden mit Ihnen rechne ich über Privatrechnung ab. Sie zahlen bei mir keine Praxisgebühr. Die Ihnen entstandenen Kosten können Sie steuerlich - im Rahmen von Höchstgrenzen - als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist nicht als steuerliche Beratung zu verstehen, Ihr Steuerberater bzw. Ihr zuständiges Finanzamt erteilen hierzu nähere Auskünfte.
Design by Henry Heß

(C) Heike Hess 2005-2012 --- Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2012
